Luftfahrtveranstaltungen

§ 24 LuftVG

(1) Öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann.

 

Kunstflug

§ 8 LuftVO

(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des Luftfahrzeugs ausgeführt werden. Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind verboten.
 
 (2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 m (1.500 Fuß) sowie über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen sind verboten. Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
 
(3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden, unbeschadet einer nach § 26 erforderlichen Flugverkehrskontrollfreigabe der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle. Absatz 2 bleibt unberührt.

Anmerkung:
In 2009 fanden am Flughafen FN 4 (vier!) Luftfahrtveranstaltungen/Flugshows statt (Aero, Klassikwelt, Dorniermuseum-Eröffnung, Race4Kids). Bis zur Aeromesse hatte das Regierungspräsidium Tübingen die Mindestflughöhe bei Flugshows bis auf 100 m abgesenkt!
Erst nach meiner Beschwerde im Mai 2009 wurde die Mindestflughöhe auf 150 m angehoben. Zu einer Erhöhung auf 300 m bzw 450 m war das Regierungspräsidium Tübingen bislang nicht bereit.
Eine nachvollziehbare Flughöhenkontrolle gibt es nicht.
Die Flugvorführungen fanden teilweise über dem Stadt- und Wohngebiet statt.
 
Zum Kompedium des Luft-Verkehrs-Gesetzes (LuftVG) geht es hier

Text § 6 der LuftVO

 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln

 in der Neufassung vom 18.01.2010

 (1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.

 (2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.

 (3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2.000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter (2.000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.

 (4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet: [...] 


Anmerkung:  

Möglicherweise wird es noch gerichtlich zu klären sein, ob die Tatsache dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspricht, dass ausgerechnet dort die Sicherheitsmindesthöhe unterschritten werden darf, wo der Schutz der Bevölkerung am notwendigsten wäre bzw.. die Raumordnungsplanung den Zielkonflikt zwischen Bevölkerung und Flugbetrieb nicht verhindert.  

Zum Original-Gesetzestext der Luft-Verkehrsordnung (LuftVO) geht es hier

 Eine interessante Rechtsdiskussion aus dem Jahr 2004 zum Thema Sicherheitsmindesthöhe finden Sie unter folgendem Link, dessen Kapitel C2 besonderes Augenmerk verdient.  

http://www.widema.de/downloads/argsmh4.pdf

 

 

UIG § 1  Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.


 

zum vollständigen Wortlaut des Umwelt-Informations-Gesetzes geht es hier

Anmerkung: Für Umweltinformationen kann die Auskunft gebende Stelle Gebühren erheben. Diese können bis zu 100 Euro betragen (am besten vorher Gebührenhöhe erfragen). Auskunft sollte innerhalb eines Monats erfolgen (am besten bei Anfrage schon eine Frist setzen).