Ein Anwohner klagte erfolgreich gegen die Herabsetzung der Mindestflughöhe von 450 m auf 150 m während der ILA-Flugveranstaltung durch die Genehmigungsbehörde.

Das Urteil des Landgerichts Berlin-Brandenburg im Wortlaut über folgenden Link:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE080001623%3Ajuris-r02&showdoccase=1&documentnumber=10&numberofresults=43&doc.part=L&doc.price=0.0&paramfromHL=true

Die Klage einiger Anwohner des Flughafens Memmingen gegen die Änderungsgenehmigung und zivilen Nutzung wurde zwar abgewiesen, dennoch finden sich in der Urteilsbegründung einige interessante Passagen.

hier das sehr umfangreiche Urteil in der Originalfassung

http://lexetius.com/2007,4072

hier die interessanten Passagen, in denen das Gericht Sachverhalte feststellt, die auch in Friedrichshafen relevant sein könnten:

Abs. 38   3. 2. 2

sinngemässer Versuch einer Zusammenfassung:

In diesem Absatz räumt die Rechtsprechung des BVG ein, dass die Möglichkeit besteht, eine planerische Zulssungsentscheidung aufzuheben, wenn eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben nicht durchgeführt worden ist und gibt hierfür Präzedenzfälle an.

 

Abs. 76, letzter Passus:

sinngemässer Versuch einer Zusammenfassung:

Hier beschreibt das Urteil, dass die Nutzungsablösung im Nachgang einer militärischen Flugplatznutzung nicht automatisch bedeutet, dass die Anwohner einer automatische Fortwirkung der Duldungspflicht unterliegen.

Abs. 77

sinngemässer Versuch einer Zusammenfassung:

lt. diesem Absatz muss eine Duldungspflicht festgelegt sein, um überhaupt einen Lärmschutzbereich festlegen zu können. Besteht ein militärischer Lärmschutzbereich, der die Anwohner schützt, darf das bei späterer ziviler Nutzung nicht der Einschränkung des Schutzes gegenüber dem zivilen Flughafen dienen.

 

Einer sogenannten Konversion (Umwandlung eines Militärflughafens in einen Verkehrsflughafen) muss eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) vorausgehen

Zitat:

"Lärmbetroffene Anwohner, die sich gegen die Genehmigung der Öffnung eines ehemaligen Militärflugplatzes für die zivile Nutzung (Konversion) zur Wehr setzen, können im Rahmen ihres luftverkehrsrechtlichen Anspruchs auf gerechte Abwägung geltend machen, dass ihre Lärmschutzbelange wegen des Unterlassens einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) fehlerhaft ermittelt, bewertet und gewichtet worden seien."

Das recht umfangreiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am Beispiel des Flughafens Weeze/Niederrhein (Umwandlung 2001) finden Sie hier:

http://lexetius.com/2008,3806